Die Renovierungspflichten von Mietern beim Auszug

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Streitigkeiten vorbeugen

(djd). Kluge Mieter denken schon beim Einzug an den Auszug. So empfiehlt es sich, in einem Übernahmeprotokoll den Renovierungszustand der Wohnung oder des Hauses genau festzuhalten und den Umfang der eigenen Arbeiten individuell zu verhandeln - damit man nicht mehr renovieren muss, als man verwohnt hat. Viele Streitigkeiten lassen sich außerdem vermeiden, wenn man den Mietvertrag frühzeitig von einem Fachmann prüfen lässt, beispielsweise beim Interessenverband Mieterschutz e. V. Für Mitglieder ist dieser Service kostenlos.

Fegen, Tür zu und tschüss?

(djd/pt). Kisten packen, Möbel einladen, einmal durchfegen und tschüss - so wünschen es sich die meisten Menschen, wenn sie ihre alte Bleibe verlassen und in ein neues Zuhause ziehen. Und tatsächlich ist es eigentlich nicht Mietersache, die Wohnung beim Auszug komplett zu renovieren, sondern die Aufgabe des Vermieters. Allerdings kann dieser die Verpflichtung auf den Mieter übertragen. Voraussetzung hierfür jedoch ist eine rechtsgültige Vereinbarung über "Schönheitsreparaturen" im Mietvertrag. Die entsprechenden Passagen sollte man sich beim Auszug gründlich durchlesen.

Das Streichen der Fensterinnenseiten gehört bei gültiger Renovierungsvereinbarung zu den üblichen Schönheitsreparaturen. Foto: djd/Interessenverband Mieterschutz e.V.

Klauseln sind oft unwirksam

"Gerade ältere Verträge enthalten häufig unwirksame Klauseln", erläutert Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz e. V. "Das sind unter anderem solche, die den Mieter übermäßig belasteten." Ein Beispiel dafür sei, wenn der Bewohner laut Vertrag grundsätzlich beim Auszug streichen müsse. Ungünstig interpretiert würde das bedeuten: Wenn der Mieter nach nur wenigen Monaten kündigt, muss er die Wohnung trotzdem komplett renovieren. "Das wäre unangemessen", betont Jürgens. Ebenso unwirksam seien Klauseln mit starren Fristen für Schönheitsreparaturen. Hier komme es auf den genauen Wortlaut an. "Heißt es etwa ,der Mieter muss im Allgemeinen nach drei, fünf oder sieben Jahren renovieren', ist die Klausel aufgrund der Einschränkung ,im Allgemeinen' rechtens." Wegen der zahlreichen unterschiedlichen Formulierungen in Mietverträgen sollte man sich am besten fachkundigen Rat holen. Unter www.ivmieterschutz.de gibt es weitere Informationen.

Reparaturen nur mit Farbe und Tapete

Ist die Renovierungsklausel gültig, muss der Mieter die üblichen Schönheitsreparaturen durchführen. Dazu gehören dann alle Arbeiten, die mit Farbe und Tapeten geleistet werden können. Es müssen also die Wände und Decken gestrichen werden, ebenso die Türen und Fenster von innen sowie die Heizkörper. Dabei darf der Mieter selber tätig werden und auch Freunde um Hilfe bitten. "Denn laut BGH kann der Vermieter nur die fachgerechte Ausführung der Schönheitsreparaturen in mittlerer Art und Güte fordern", so Jörn-Peter Jürgens.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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